Hamburger Regelung für Nachtflüge wirkungslos /
Neue Spitzenwerte bei Starts und Landungen nach 23 Uhr

Am Hamburger Flughafen hat auch im Juli die Zahl der Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeit weiter stark zugenommen. 179 mal wurde nach 23 Uhr gestartet oder gelandet, im laufenden Jahr insgesamt bereits 568 mal. Im Vergleichszeitraum des Referenzjahres 2019 waren das 487 Flugbewegungen.


HAM: Flugbewegungen pro Stunde

„Die Entwicklung der Flugbewegungen am Hamburger Flughafen außerhalb der genehmigten Betriebszeit und damit in der Zeit der eigentlichen Nachtruhe der Bevölkerung zeigt, wie wirkungslos die Hamburger Nachtflugbeschränkung ist. Gegen die allgemeine gesetzliche Nachtruhe ab 22 Uhr hat der Flughafen bereits eine zusätzliche Betriebsstunde bis 23 Uhr genehmigt bekommen. Das scheint aber nicht zu reichen. Es zeichnet sich ab, dass mit der mangelhaften Nachtflugbeschränkung nun eine weitere Stunde bis 24 Uhr zu einer regulären Betriebsstunde mutiert. Nacht für Nacht finden durch den Flugbetrieb in der gesetzlichen Nachtruhe 19 Ruhestörungen statt. Das ist zu viel und konterkariert den Regelungsgedanken der Schutzvorschrift der Nachtflugbeschränkung“, stellt Martin Mosel, Vorsitzender der BIG-Fluglärm Hamburg fest.

Unverhältnismäßigkeit der Entwicklung

Mosel kritisiert auch die Unverhältnismäßigkeit der Entwicklung: „Während die Verkehrsleistung am Flughafen in Hamburg mit 80 Prozent hinter dem Niveau von 2019 weiter stagniert, haben die Belastungen im Zeitfenster der regulären Nachtruhe bereits das Jahr 2019 überholt. Völlig inakzeptabel ist jedoch die Entwicklung in der Zeit der Nachtflugbeschränkung nach 23 Uhr. Das aktuelle Belastungsniveau von 117 Prozent gegenüber dem Vor-Corona-Jahr 2019 wiegt bei dieser reduzierten Verkehrsleistung noch schwerer.“

Für 2023 wird ein vergleichbar hohes Belastungsniveau wie im Vorjahr erwartet. Die Hamburger Fluglärmschutzbeauftragte der Umweltbehörde (BUKEA) hat für 2022 in der Zeit nach 23 Uhr 1.011 Flüge gezählt, 13 Prozent mehr als 2019. Im Zeitfenster 23 bis 24 Uhr wurden 873 Flüge gezählt, ein Plus von 29 Prozent.

Aktuelle Nachtflugbeschränkung ist untauglich

Martin Mosel sieht sich bei der Entwicklung des Nachtflugbetriebes in seiner Forderung nach einer Verschärfung der Regeln bestätigt: „Die vielen Flugbewegungen in der gesetzlichen Nachtruhe und außerhalb der genehmigten Betriebszeit zeigen, dass der Senat jetzt handeln muss, bevor der Luftverkehr zurück auf dem Niveau von 2019 ist. Die aktuelle Nachtflugbeschränkung ist untauglich den ihr zugeschriebenen Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm zu erfüllen. Die Fülle der in ihr ruhenden Ausnahmen, Ungenauigkeiten und Unbestimmtheiten machen aus der Regel einen wirkungslosen Papiertiger.“

Absurdes Ausnahmeverhältnis

Mosel führt weiter aus, wie dramatisch es um die Wirkungslosigkeit der Nachtflugbeschränkung steht: „Das hat kürzlich die Fluglärmschutzbeauftragte mit Ihrem Jahresbericht für 2022 aufgezeigt. Von den 873 Flugbewegungen in der Zeit von 23 bis 24 Uhr wurden alle Flüge auf ihre Zulässigkeit überprüft. Bei 8 Flügen hat sie die Zulässigkeit im Nachhinein verworfen. Mit dem aktuellen Bewertungsmaßstab sind also 99 Prozent der Flugbewegungen innerhalb einer Flugbeschränkung zum Schutz der Nachtruhe dann doch unbeschränkt zulässig. Das ist doch absurd!“

Dienstrechtlicher Druck auf die Fluglärmschutzbeauftragte?

Die Fluglärmschutzbeauftragte verweist immer wieder auf ihre nur eingeschränkten Möglichkeiten. Erst im Juli hat sie bei einer öffentlichen Veranstaltung der Fluglärmschutzkommission in Hamburg Langenhorn die Beeinflussung ihres kritischen Bewertungsmaßstabes durch höchste Hamburger Politik, Luftverkehrsbehörde (BWI) und Flughafen sowie Luftverkehrswirtschaft beklagt. Auch dienstrechtlicher Druck soll wahrgenommen worden sein. „Diesem Diktat scheint sie sich nicht entziehen zu können“, resümiert Mosel.

Dabei soll die Fluglärmschutzbeauftragte unabhängig und weisungsfrei ihre Aufgabe erfüllen. Dieses hat Hamburg 2016 mit einem eigenen Gesetz garantiert. Zusammen mit den Zuständigkeitsanordnungen zur Durchführung des gesetzlichen Schutzes gegen Fluglärm verfügt sie über einen starken formalen Unterbau, um erforderliche und auch beschränkende Maßnahmen zum Fluglärmschutz durchzusetzen.

„Wir haben den Anspruch, dass sich die Fluglärmschutzbeauftragte als städtische Beamtin von der politischen Beeinflussung freimacht und die dem Fluglärmschutz entgegenstehenden Interessen von Wirtschaftsbehörde und Luftverkehrswirtschaft zurückweist. Ihr Credo muss uneingeschränkt der Fluglärmschutz sein“, fordert Mosel.

Pressemitteilung der BIG vom 10.08.2023