Feigenblatt oder echte Beratung?
Die Fluglärmschutzkommission (FLSK)
Für jeden Verkehrsflughafen ist nach § 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eine Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge (Fluglärmschutzkommission) einzurichten, für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt ist.
§ 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet…
Die Kommission tagt bei Bedarf – in der Regel viermal im Jahr – und hat die Aufgabe, die Genehmigungsbehörde (in Hamburg die Behörde für Wirtschaft und Innovation – BWI), das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle (Deutsche Flugsicherung GmbH – DFS) bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge zu beraten.
Fehlende Transparenz
Die Regelsitzungen der Kommission sind nach der Geschäftsordnung nicht öffentlich. Eine Beteiligung von fach- und sachkundigen Personen wird im Einzelfall zugelassen.
Alle anderen Personen (z.B. Betroffene) haben keinen Zugang zu den Sitzungen.
Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht für entsprechende Maßnahmen. Folgt die Genehmigungsbehörde oder die Flugsicherungsorganisation den Vorschlägen nicht, ist dies der Kommission unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Mitglieder der Kommission sind:
- Vertreter:innen der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden,
- Vertreter:innen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
- Vertreter:innen der Luftfahrzeughalter,
- Vertreter:innen der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle,
- Vertreter:innen des Flugplatzunternehmers,
- Vertreter:innen der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden.
Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde auf Vorschlag der entsendenden Institutionen berufen. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (§ 32b Abs. 4 LuftVG)